(1) Leasing-Nehmer stellt Leasing-Antrag an die
A*LEASE und fügt die Kopie des Angebotes / der
Bestellung / des Auftrages bei sowie sonstige
zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen
Unterlagen.
(2) Vollständigkeits- und Bonitätsprüfung durch
die A*LEASE.
(3) Der Leasing-Nehmer erhält schriftlich die
Vertragsannahme.
(4) Die A*LEASE setzt sich mit dem Lieferanten
in Verbindung und bestellt das gewünschte Objekt
mit der Maßgabe, direkt an den Leasing-Nehmer
zu liefern bzw. tritt in die Bestellung des Leasing-Nehmers
ein.
(5) Nach Lieferung sendet der Leasing-Nehmer die
Übernahmebestätigung / Abnahmeerklärung an die
A*LEASE zurück.
(6) Rechnung des Lieferanten wird von der A*LEASE
bezahlt.
(7) Leasing-Nehmer erhält Dauermietratenrechnung
mit genauen Daten.
(8) Leasing-Vertrag läuft am 1. des auf
die Übernahme folgenden Monats an.
(9) Vertragsende: Rückgabe des Objektes an Leasing-Gesellschaft
bzw. Verwertung des Leasing-Objektes.
AfA
Steuertechnischer Ausdruck für Abschreibung;
Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung".
AfA-Satz
Der Prozentsatz der Abschreibung richtet sich
nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in
Jahren. Er ist der Prozentsatz pro Jahr, mit dem
das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und in
den Folgejahren gewinnmindernd abgeschrieben wird.
Amtliche
AfA-Tabellen
Sind Tabellen über die durchschnittliche betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens. Sie wurden aufgrund der Erfahrungen
der steuerlichen Außenprüfungen unter Mitwirkung
der Fachverbände der Wirtschaft erstellt und werden
ggf. von Zeit zu Zeit angepaßt.
Abschreibung,
lineare
Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen
entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
für das Wirtschaftsgut.
Abschreibung,
degressive
Die degressive Abschreibung beträgt nach derzeitiger
Regelung höchstens das Zweifache der linearen
Abschreibung und darf 20 % nicht überschreiten.
Der über die Abschreibungszeit angewandte Prozentsatz
darf nicht verändert werden und ist auf den jeweiligen
Restbuchwert anzuwenden. Ein Wechsel zur linearen
AfA ist möglich.
AfA-Zeit
Sie ist i. d. R. identisch mit der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer (BGN), aber allgemein ermittelt
als Erfahrungswert der verschiedenen Wirtschaftszweige.
Amortisation
Unter Amortisation versteht man die planmäßige
Tilgung einer Schuld bzw. die Abschreibung.
Beim Vollamortisationsvertrag werden die Anschaffungskosten
und die sonstigen Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten
des Leasing-Gebers, durch die Zahlungen des Leasing-Nehmers
während der Grundmietzeit voll amortisiert.
Wird während der Laufzeit des Vertrages nur eine
teilweise Amortisation erreicht, spricht man von
einem Teilamortisationsvertrag.
Beim Teilamortisationsvertrag wird die Vollamortisation
vom Leasing-Geber erst durch die Ausübung seines
Andienungsrechts gegenüber dem Leasing-Nehmer
oder durch Verwertung des Leasing-Objektes zu
einem höheren Zeitwert bei Dritten (nach Ende
des Leasing-Vertrages) erreicht.
Beim kündbaren Vertrag hat der Leasing-Nehmer
im Kündigungsfalle zum jeweiligen Kündigungszeitpunkt
eine Abschlußzahlung zu leisten. Damit wird eine
Vollamortisation erreicht.
Andienungsrecht
Enthält ein TA-Vertrag ein Andienungsrecht,
ist der Leasing-Nehmer auf Verlangen der Leasing-Gesellschaft
verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem im
voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Ein
Erwerbsrecht des Leasing-Nehmers besteht hingegen
nicht.
Anschaffungskosten
Kosten für das Objekt (der Rechnungsbetrag),
einschließlich evtl. anfallender Nebenkosten wie
z. B. für Transport, Montage und betriebsfertige
Übergabe.
Die Anschaffungskosten (AK) sind Basis für die
Bilanzierung und Berechnungsgrundlage für die
Leasing-Raten.
Barwert
Bei Leasing: Summe aller Leasing-Raten einschließlich
eines evtl. Restwertes, angemessen abgezinst.
Betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer
Zeitraum innerhalb dessen ein Wirtschaftsgut
üblicherweise im Betrieb wirtschaftlich oder technisch
"verbraucht" wird.
Degressiver
Zahlungsverlauf
In der Regel findet ein höherer Wertverzehr
in der Anfangsphase der Investition statt. Dieser
Erfahrung folgen degressive Leasing-Verträge in
besonderem Maße durch Staffelung, d. h. anfänglich
höherer und im Zeitablauf sinkender Leasing-Raten.
Eigentum
Zivilrecht (nach § 903 BGB):
Derjenige, der z. B. aufgrund eines Kaufes Eigentum
erworben hat, kann mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von der Einwirkung auf die
Sache ausschließen (juristisches Eigentum);
Steuerrecht (nach § 39 AO):
Auch ein anderer als der juristische Eigentümer
kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen
werden, wenn er faktisch eine Position wie ein
rechtlicher Eigentümer hat.
Beim Leasing ist der Leasing-Geber üblicherweise
juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer zugleich.
Ende
des Leasing-Vertrages
Für den Leasing-Nehmer ergeben sich folgende
Alternativen:
beim Vollamortisationsvertrag
a) Realisierung einer evtl. vereinbarten vertraglich
fixierten Verlängerungsoption. Dabei zu berücksichtigen:
Restbuchwert/Zeitwert des Leasing-Objektes, gewünschte
Laufzeit und daraus resultierender Wertverzehr.
b) Ausübung einer evtl. vereinbarten Kaufoption
zum Restbuchwert oder niedrigerem gemeinen Wert.
c) Objektverwertung durch den Leasing-Geber nach
Rückgabe durch den Leasing-Nehmer.
beim Teilamortisationsvertrag
a) Anschluß-Leasing-Vertrag, kalkuliert auf
der Basis des Restamortisationswertes/Restwertes.
b) Objektrückgabe und -verwertung durch den Leasing-Geber.
c) Objektkauf in Ausübung des Andienungsrechts
des Leasing-Gebers.
beim kündbaren Vertrag
a) Beendigung durch Kündigung des Leasing-Nehmers
zu vereinbarten Zeitpunkten bei Leistung von Abschlußzahlungen
(während der kalkulatorischen Laufzeit); Verwertung
durch den Leasing-Geber.
b) Vertragsfortsetzung (mit unbestimmter Laufzeit);
Beendigung durch Rückgabe/Verwertung
Grund-Leasing-Zeit
/ Grundmietzeit
Vertragslaufzeit, während der der Vertrag nicht
kündbar ist.
Die Grund-Leasing-Zeit (Grundmietzeit) darf zwecks
Wahrung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber
minimal 40 % und maximal 90 % der AfA-Zeit dauern.
Herstellungskosten
Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für
die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung,
entstehen.
Kaufoption
Recht des Leasing-Nehmers (nur bei Vollamortisationsverträgen),
das Leasing-Objekt nach Ablauf des Leasing-Vertrages
käuflich zu erwerben.
Kündbare
Leasing-Verträge
Regelmäßig wird diese Vertragsart für Wirtschaftsgüter,
die der schnellen technischen (und wirtschaftlichen)
Überalterung unterliegen, beispielsweise Computer
und Büromaschinen bevorzugt. Durch das Kündigungsrecht
des Leasing-Nehmers besteht die Möglichkeit einer
Anpassung an technologische Innovationen. Die
Kündigung während der vereinbarten kalkulatorischen
Laufzeit löst vertraglich festgelegte Abschlußzahlungen
aus.
Laufzeit
des Leasing-Vertrages
Die Laufzeit des Leasing-Vertrages richtet sich
nach den steuerlichen Vorschriften und dem wirtschaftlich
sinnvollen Nutzungszeitraum eines Leasing-Objektes.
Es ist zu berücksichtigen, daß Leasing-Verträge
lt. den Leasing-Erlassen während der Laufzeit
nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden können.
Leasing
Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise
mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der
Grundlage eines Leasing-Vertrages.
Leasing-Beginn
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei
der Leasing-Gesellschaft einschließlich der vom
Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung
(i.d.R. im Leasing-Vertrag geregelt). Der Leasing-Beginn
löst die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur
Zahlung der monatlichen/vierteljährlichen Leasing-Rate
aus.
Leasing-Erlasse
Regelungen des Bundesfinanzministers zur steuerlichen
Behandlung von Leasing-Verträgen (Mobilien) vom
19.04.1971 ("Vollamortisationserlaß") und vom
22.12.1975 ("Teilamortisationserlaß") sowie Immobilien
vom 21.03.1972 und 23.12.1991. Die Einhaltung
dieser Erlasse sichert die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
beim Leasing-Geber (wirtschaftliches Eigentum).
Leasing-Fähigkeit
Ein Objekt ist leasingfähig, wenn es als selbständiges
Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel
(Drittverwendung) ist.
Leasing-Geber
Üblicherweise der rechtliche und wirtschaftliche
Eigentümer des Leasing-Gegenstandes.
Leasing-Nehmer
Vertragspartner des Leasing-Gebers, der auf
Basis eines Leasing-Vertrages ein im juristischen
und wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers
befindliches Objekt nutzt. Das Leasing-Objekt
ist beim Leasing-Nehmer bilanzneutral und unterliegt
weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer. In
der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers
sind die Aufwendungen für die Leasing-Raten in
voller Höhe als Aufwendungen absetzbar.
Leasing-Objekte
Gegenstand des Leasing-Vertrages. Entscheidend
für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig
ist, ist die selbständige Nutzbarkeit und die
Fungibilität. Die Fungibilität ist Wertmesser
für die Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit
eines Leasing-Objektes (Drittverwendung).
Leasing-Verträge
Für Leasing-Verträge besteht Vertragsfreiheit;
sie sind Verträge, auf die „in erster Linie Mietrecht"
Anwendung findet.
Leasing-Vertragsarten
Vollamortisationsvertrag:
Die Summe der Leasing-Raten während der Grundmietzeit
deckt die Anschaffungs- / Herstellungskosten und
sonstige Kosten des Leasing-Gebers, einschließlich
der Finanzierungskosten. Diese Vertragsart finden
Sie bei der A*LEASE vor.
Teilamortisationsvertrag:
Bei dieser Vertragsart decken die während der
Laufzeit zu entrichtenden Leasing-Raten nicht
die vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und
sonstigen Kosten. Das Restwertrisiko trägt der
Leasing-Nehmer (siehe Restwert).
Leistungsstörungen
Auch bei evtl. vorhandenen Leistungsstörungen
im Bereich der Gewährleistung sind die vereinbarten
Leasing-Raten grundsätzlich weiter in voller Höhe
zu zahlen. Der Leasing-Nehmer ist jedoch berechtigt,
die ihm vom Leasing-Geber abgetretenen Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Lediglich
im Fall der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
ist der Leasing-Nehmer gegenüber dem Leasing-Geber
berechtigt, die Zahlung der Leasing-Raten zu verweigern.
Mehr-/Mindererlös
Das Restwertrisiko obliegt beim Teilamortisationsvertrag
dem Leasing-Nehmer. Kann nach Ende der Vertragslaufzeit
das Leasing-Objekt nur zu einem unter dem kalkulierten
Restwert liegenden Erlös veräußert werden, so
muß der Leasing-Nehmer den Fehlbetrag an den Leasing-Geber
zahlen. Im Falle eines über dem kalkulierten Restwert
liegenden Netto-Verwertungs-Erlöses für das Leasing-Objekt
kann der Mehrerlös gemäß Leasing-Erlaß vom 22.12.1975
dem Leasing-Nehmer zu 75 % vergütet werden. Die
Leasing-Gesellschaft muß 25 % behalten, um mit
dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös"
weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten
(§ 39 AO).
Restwert
(RW)
Dies ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
der bei Teilamortisationsverträgen während der
Leasing-Dauer nicht durch Zahlung von Leasing-Raten
vom Leasing-Nehmer getilgt wird. Der RW wird vertraglich
fest vereinbart. Der Leasing-Geber hat in der
Regel ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die
Bemessung des Restwertes sollte der zum Ende der
Leasing-Dauer voraussichtlich erzielbare Marktwert
des Leasing-Objektes sein.
Restmietwert
(RMW)
Dies ist die bei den Vollamortisationsverträgen
der A*LEASE innerhalb der Grundmietzeit vereinbarte
Schlusszahlung. Maßgeblich für die Bemessung des
Restmietwertes sollte auch hier der zum Ende der
Leasing-Dauer voraussichtlich erzielbare Marktwert
des Leasing-Objektes sein.
Restbuchwert
Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut
jeweils nach Absetzung der planmäßigen und außerplanmäßigen
Abschreibungen in der Bilanz ausgewiesen wird.
Sale-and-lease-back
(SLB)
Ein bereits im Eigentum des künftigen Leasing-Nehmers
stehendes Investitionsgut wird an die Leasing-Gesellschaft
veräußert und anschließend über einen Leasing-Vertrag
weiter genutzt.
Verlängerungsoption
Recht des Leasing-Nehmers, nach Ablauf der Leasing-Laufzeit
das Investitionsgut über einen Verlängerungsvertrag
weiter zu nutzen.
Vollamortisation
Anschaffungswert des Leasing-Objektes und anfallende
Kosten, einschließlich Finanzierungskosten des
Leasing-Gebers, werden während der Vertragsdauer
durch Entrichtung der Leasing-Beträge / Leasing-Gebühren
/ Leasing-Raten / Restmietwert voll gedeckt.
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