Abwicklung des Leasing-Vertrages

(1) Leasing-Nehmer stellt Leasing-Antrag an die A*LEASE und fügt die Kopie des Angebotes / der Bestellung / des Auftrages bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.

(2) Vollständigkeits- und Bonitätsprüfung durch die A*LEASE.

(3) Der Leasing-Nehmer erhält schriftlich die Vertragsannahme.

(4) Die A*LEASE setzt sich mit dem Lieferanten in Verbindung und bestellt das gewünschte Objekt mit der Maßgabe, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern bzw. tritt in die Bestellung des Leasing-Nehmers ein.

(5) Nach Lieferung sendet der Leasing-Nehmer die Übernahmebestätigung / Abnahmeerklärung an die A*LEASE zurück.

(6) Rechnung des Lieferanten wird von der A*LEASE bezahlt.

(7) Leasing-Nehmer erhält Dauermietratenrechnung mit genauen Daten.

(8) Leasing-Vertrag läuft am 1. des auf die Übernahme folgenden Monats an.

(9) Vertragsende: Rückgabe des Objektes an Leasing-Gesellschaft bzw. Verwertung des Leasing-Objektes.

AfA

Steuertechnischer Ausdruck für Abschreibung; Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung".

AfA-Satz

Der Prozentsatz der Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren. Er ist der Prozentsatz pro Jahr, mit dem das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren gewinnmindernd abgeschrieben wird.

Amtliche AfA-Tabellen

Sind Tabellen über die durchschnittliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie wurden aufgrund der Erfahrungen der steuerlichen Außenprüfungen unter Mitwirkung der Fachverbände der Wirtschaft erstellt und werden ggf. von Zeit zu Zeit angepaßt.

Abschreibung, lineare

Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut.

Abschreibung, degressive

Die degressive Abschreibung beträgt nach derzeitiger Regelung höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung und darf 20 % nicht überschreiten. Der über die Abschreibungszeit angewandte Prozentsatz darf nicht verändert werden und ist auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.

AfA-Zeit

Sie ist i. d. R. identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN), aber allgemein ermittelt als Erfahrungswert der verschiedenen Wirtschaftszweige.

Amortisation

Unter Amortisation versteht man die planmäßige Tilgung einer Schuld bzw. die Abschreibung.

Beim Vollamortisationsvertrag werden die Anschaffungskosten und die sonstigen Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers, durch die Zahlungen des Leasing-Nehmers während der Grundmietzeit voll amortisiert.

Wird während der Laufzeit des Vertrages nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag.

Beim Teilamortisationsvertrag wird die Vollamortisation vom Leasing-Geber erst durch die Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber dem Leasing-Nehmer oder durch Verwertung des Leasing-Objektes zu einem höheren Zeitwert bei Dritten (nach Ende des Leasing-Vertrages) erreicht.

Beim kündbaren Vertrag hat der Leasing-Nehmer im Kündigungsfalle zum jeweiligen Kündigungszeitpunkt eine Abschlußzahlung zu leisten. Damit wird eine Vollamortisation erreicht.

Andienungsrecht

Enthält ein TA-Vertrag ein Andienungsrecht, ist der Leasing-Nehmer auf Verlangen der Leasing-Gesellschaft verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem im voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Ein Erwerbsrecht des Leasing-Nehmers besteht hingegen nicht.

Anschaffungskosten

Kosten für das Objekt (der Rechnungsbetrag), einschließlich evtl. anfallender Nebenkosten wie z. B. für Transport, Montage und betriebsfertige Übergabe.

Die Anschaffungskosten (AK) sind Basis für die Bilanzierung und Berechnungsgrundlage für die Leasing-Raten.

Barwert

Bei Leasing: Summe aller Leasing-Raten einschließlich eines evtl. Restwertes, angemessen abgezinst.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Zeitraum innerhalb dessen ein Wirtschaftsgut üblicherweise im Betrieb wirtschaftlich oder technisch "verbraucht" wird.

Degressiver Zahlungsverlauf

In der Regel findet ein höherer Wertverzehr in der Anfangsphase der Investition statt. Dieser Erfahrung folgen degressive Leasing-Verträge in besonderem Maße durch Staffelung, d. h. anfänglich höherer und im Zeitablauf sinkender Leasing-Raten.

Eigentum

Zivilrecht (nach § 903 BGB):

Derjenige, der z. B. aufgrund eines Kaufes Eigentum erworben hat, kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen (juristisches Eigentum);

Steuerrecht (nach § 39 AO):

Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, wenn er faktisch eine Position wie ein rechtlicher Eigentümer hat.

Beim Leasing ist der Leasing-Geber üblicherweise juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer zugleich.

Ende des Leasing-Vertrages

Für den Leasing-Nehmer ergeben sich folgende Alternativen:

beim Vollamortisationsvertrag

a) Realisierung einer evtl. vereinbarten vertraglich fixierten Verlängerungsoption. Dabei zu berücksichtigen: Restbuchwert/Zeitwert des Leasing-Objektes, gewünschte Laufzeit und daraus resultierender Wertverzehr.

b) Ausübung einer evtl. vereinbarten Kaufoption zum Restbuchwert oder niedrigerem gemeinen Wert.

c) Objektverwertung durch den Leasing-Geber nach Rückgabe durch den Leasing-Nehmer.

beim Teilamortisationsvertrag

a) Anschluß-Leasing-Vertrag, kalkuliert auf der Basis des Restamortisationswertes/Restwertes.

b) Objektrückgabe und -verwertung durch den Leasing-Geber.

c) Objektkauf in Ausübung des Andienungsrechts des Leasing-Gebers.

beim kündbaren Vertrag

a) Beendigung durch Kündigung des Leasing-Nehmers zu vereinbarten Zeitpunkten bei Leistung von Abschlußzahlungen (während der kalkulatorischen Laufzeit); Verwertung durch den Leasing-Geber.

b) Vertragsfortsetzung (mit unbestimmter Laufzeit); Beendigung durch Rückgabe/Verwertung

Grund-Leasing-Zeit / Grundmietzeit

Vertragslaufzeit, während der der Vertrag nicht kündbar ist.
Die Grund-Leasing-Zeit (Grundmietzeit) darf zwecks Wahrung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber minimal 40 % und maximal 90 % der AfA-Zeit dauern.

Herstellungskosten

Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, entstehen.

Kaufoption

Recht des Leasing-Nehmers (nur bei Vollamortisationsverträgen), das Leasing-Objekt nach Ablauf des Leasing-Vertrages käuflich zu erwerben.

Kündbare Leasing-Verträge

Regelmäßig wird diese Vertragsart für Wirtschaftsgüter, die der schnellen technischen (und wirtschaftlichen) Überalterung unterliegen, beispielsweise Computer und Büromaschinen bevorzugt. Durch das Kündigungsrecht des Leasing-Nehmers besteht die Möglichkeit einer Anpassung an technologische Innovationen. Die Kündigung während der vereinbarten kalkulatorischen Laufzeit löst vertraglich festgelegte Abschlußzahlungen aus.

Laufzeit des Leasing-Vertrages

Die Laufzeit des Leasing-Vertrages richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften und dem wirtschaftlich sinnvollen Nutzungszeitraum eines Leasing-Objektes.

Es ist zu berücksichtigen, daß Leasing-Verträge lt. den Leasing-Erlassen während der Laufzeit nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden können.

Leasing

Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasing-Vertrages.

Leasing-Beginn

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft einschließlich der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung (i.d.R. im Leasing-Vertrag geregelt). Der Leasing-Beginn löst die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung der monatlichen/vierteljährlichen Leasing-Rate aus.

Leasing-Erlasse

Regelungen des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen (Mobilien) vom 19.04.1971 ("Vollamortisationserlaß") und vom 22.12.1975 ("Teilamortisationserlaß") sowie Immobilien vom 21.03.1972 und 23.12.1991. Die Einhaltung dieser Erlasse sichert die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber (wirtschaftliches Eigentum).

Leasing-Fähigkeit

Ein Objekt ist leasingfähig, wenn es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel (Drittverwendung) ist.

Leasing-Geber

Üblicherweise der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes.

Leasing-Nehmer

Vertragspartner des Leasing-Gebers, der auf Basis eines Leasing-Vertrages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers befindliches Objekt nutzt. Das Leasing-Objekt ist beim Leasing-Nehmer bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers sind die Aufwendungen für die Leasing-Raten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar.

Leasing-Objekte

Gegenstand des Leasing-Vertrages. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die selbständige Nutzbarkeit und die Fungibilität. Die Fungibilität ist Wertmesser für die Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit eines Leasing-Objektes (Drittverwendung).

Leasing-Verträge

Für Leasing-Verträge besteht Vertragsfreiheit; sie sind Verträge, auf die „in erster Linie Mietrecht" Anwendung findet.

Leasing-Vertragsarten

Vollamortisationsvertrag:

Die Summe der Leasing-Raten während der Grundmietzeit deckt die Anschaffungs- / Herstellungskosten und sonstige Kosten des Leasing-Gebers, einschließlich der Finanzierungskosten. Diese Vertragsart finden Sie bei der A*LEASE vor.

Teilamortisationsvertrag:

Bei dieser Vertragsart decken die während der Laufzeit zu entrichtenden Leasing-Raten nicht die vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und sonstigen Kosten. Das Restwertrisiko trägt der Leasing-Nehmer (siehe Restwert).

Leistungsstörungen

Auch bei evtl. vorhandenen Leistungsstörungen im Bereich der Gewährleistung sind die vereinbarten Leasing-Raten grundsätzlich weiter in voller Höhe zu zahlen. Der Leasing-Nehmer ist jedoch berechtigt, die ihm vom Leasing-Geber abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Lediglich im Fall der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist der Leasing-Nehmer gegenüber dem Leasing-Geber berechtigt, die Zahlung der Leasing-Raten zu verweigern.

Mehr-/Mindererlös

Das Restwertrisiko obliegt beim Teilamortisationsvertrag dem Leasing-Nehmer. Kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasing-Objekt nur zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös veräußert werden, so muß der Leasing-Nehmer den Fehlbetrag an den Leasing-Geber zahlen. Im Falle eines über dem kalkulierten Restwert liegenden Netto-Verwertungs-Erlöses für das Leasing-Objekt kann der Mehrerlös gemäß Leasing-Erlaß vom 22.12.1975 dem Leasing-Nehmer zu 75 % vergütet werden. Die Leasing-Gesellschaft muß 25 % behalten, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös" weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten (§ 39 AO).

Restwert (RW)

Dies ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasing-Dauer nicht durch Zahlung von Leasing-Raten vom Leasing-Nehmer getilgt wird. Der RW wird vertraglich fest vereinbart. Der Leasing-Geber hat in der Regel ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwertes sollte der zum Ende der Leasing-Dauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasing-Objektes sein.

Restmietwert (RMW)

Dies ist die bei den Vollamortisationsverträgen der A*LEASE innerhalb der Grundmietzeit vereinbarte Schlusszahlung. Maßgeblich für die Bemessung des Restmietwertes sollte auch hier der zum Ende der Leasing-Dauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasing-Objektes sein.

Restbuchwert

Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut jeweils nach Absetzung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen in der Bilanz ausgewiesen wird.

Sale-and-lease-back (SLB)

Ein bereits im Eigentum des künftigen Leasing-Nehmers stehendes Investitionsgut wird an die Leasing-Gesellschaft veräußert und anschließend über einen Leasing-Vertrag weiter genutzt.

Verlängerungsoption

Recht des Leasing-Nehmers, nach Ablauf der Leasing-Laufzeit das Investitionsgut über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen.

Vollamortisation

Anschaffungswert des Leasing-Objektes und anfallende Kosten, einschließlich Finanzierungskosten des Leasing-Gebers, werden während der Vertragsdauer durch Entrichtung der Leasing-Beträge / Leasing-Gebühren / Leasing-Raten / Restmietwert voll gedeckt.

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